Die EU-Bauprodukteverordnung 2024/3110, die am 07.01.2025 in Kraft trat, ersetzt die EU-Bauprodukteverordnung von 2011 (305/2011). Die Regelungen erlangen dabei schrittweise Geltung: mit dem Inkrafttreten der Verordnung gelten alle Regelungen unmittelbar, welche die Entwicklung von harmonisierten Normen und Produktanforderungen betreffen. Sämtliche andere Regeln gelten ein Jahr später – mit Ausnahme der Regeln für Sanktionen, die ab Anfang 2027 gelten.
Die EU-Bauprodukteverordnung legt einen stärkeren Fokus auf die Aspekte Umwelt, Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft sowie auf Digitalisierung und Produktsicherheit in der Baubranche. Vor diesem Hintergrund betreffen relevante Anforderungen u.a. Regelungen:
zur Beschleunigung von Normungsprozessen u.a. zu Produktanforderungen, zur Informationsbereitstellung, zu technischen Spezifikationen und Konformitäten, zur Vereinfachung der Wiederverwendung gebrauchter Bauprodukte, zur Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit, zur gezielten Marktüberwachung und zur Einführung eines digitalen Produktpasses bzw. -passsystems für Bauprodukte.
Wesentliche Aspekte der EU-Bauprodukteverordnung werden im Folgenden kurz beschrieben und mit Links zum Original-Verordnungstext versehen.
Gemäß Art. 1 der Bauprodukteverordnung legt die Verordnung fest
Damit zielt die Verordnung darauf ab, einen Beitrag zu leisten
Die EU-Bauprodukteverordnung gilt nach Art. 2 für Bauprodukte einschließlich gebrauchter Produkte sowie für wesentliche Bestandteile von Produkten und Bestandteile oder Werkstoffe, die für unter diese Verordnung fallende Produkte bestimmt sind, wenn der Hersteller dieser Bestandteile oder Werkstoffe dies beantragt.
Adressatinnen und Adressaten der Bauprodukteverordnung sind insbesondere Wirtschaftsteilnehmer. Das umfasst nach Art. 3 Nr. 9:
jede andere natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf die Herstellung oder Wiederaufbereitung von Produkten einschließlich gebrauchter Produkte oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung dieser Verordnung unterliegt.
Nach Art. 7 der EU-Bauprodukteverordnung ist die EU-Kommission dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Produktanforderungen gemäß Anhang III für eine Produktfamilie oder Produktkategorie oder für Teile davon festlegt. Anhang III umfasst dabei auch Umweltanforderungen des Produkts, beispielsweise zu Langlebigkeit, Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Reparierbarkeit sowie Recyclingfähigkeit und Wiederaufbereitungsfähigkeit. Produkte, die unter die Verordnung fallen, müssen vor ihrem Inverkehrbringen die geltenden Produktanforderungen erfüllen.
Für Bauprodukte, die einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einer europäischen technischen Bewertung unterliegen, sind nach Art. 9 allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen bereitzustellen. Deren Inhalt ist in Anhang IV festgelegt. Danach umfassen Gebrauchsanweisungen auch Empfehlungen für Reparatur, Demontage, Wiederverwendung, Wiederaufbereitung, Recycling und sichere Lagerung.
Nach Art. 13 sind Hersteller von Produkten, die einer harmonisierten technischen Spezifikation unterliegen, verpflichtet eine Leistungs- und Konformitätserklärung zu erstellen, bevor ein solches Produkt in Verkehr gebracht wird. Die Inhalte der Erklärung sind in Art. 15 geregelt, Anhang V bietet ein Muster für eine solche Erklärung.
Art. 16 legt dabei fest, dass der Hersteller auf elektronischem Wege eine Abschrift der Leistungs- und Konformitätserklärung für jedes auf dem Markt bereitgestellte Produkt zur Verfügung stellt – wenn die Erklärung nicht in einem digitalen Produktpass gemäß Art. 76 enthalten und über das gemäß Art. 75 eingerichtete digitale Produktpasssystem für Bauprodukte verfügbar ist. Das digitale Produktpasssystem für Bauprodukte nach Art. 75 muss u.a. Informationen für die Wiederverwendung und Wiederaufbereitung von Produkten bereitstellen. Nach Art. 76 müssen die im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein sowie der digitale Produktpass für Wirtschaftsteilnehmer, Kunden, Nutzer und Behörden über den Datenträger kostenlos zugänglich sein. Die Informationen im digitalen Produktpass müssen dabei u.a. die bereits erwähnte Leistungs- und Konformitätserklärung sowie die allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen im Sinne des Art. 9 sowie des Anhang IV umfassen.
Weitere Pflichten für Wirtschaftsteilnehmer sind in den Art. 20 bis Art. 29 der Verordnung festgelegt.