EU-Verpackungsverordnung 2025/40

EU-Verpackungsverordnung 2025/40

Die EU-Verpackungsverordnung 2025/4, die am 12.02.2025 in Kraft trat, setzt den aktuellen Rechtsrahmen in der EU bezüglich Verpackungen und Verpackungsabfällen. Sie ersetzt die EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) und gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar. Dabei werden ihrer Vorschriften ganz überwiegend ab dem 12.08.2026 wirksam, einzelne Maßnahmen noch später.

Die EU-Verpackungsverordnung verfolgt das Ziel, die Zirkularität von Verpackungen zu stärken und Verpackungsabfälle zu verringern. Vor diesem Hintergrund betreffen relevante Anforderungen der Verordnung u.a. Regelungen:

zur Konformität von Verpackungen, zur Beschränkung von Gefahrenstoffen, zur Recyclingfähigkeit, zu Mindestrezyklatanteilen, zu biobasierte Rohstoffen, zur Kompostierbarkeit, zur Minimierung, zu Wiederverwendung und Wiederbefüllung, zu Kennzeichnungspflichten, zum Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen sowie zur erweiterten Herstellerverantwortung, zu Pfand- und Rücknahmesysteme und zu Recyclingzielen.

Wesentliche Aspekte der EU-Verpackungsverordnung werden im Folgenden kurz beschrieben und mit Links zum Original-Verordnungstext versehen.

Gegenstand der Verpackungsverordnung

Gemäß Art. 1 der Verpackungsverordnung führt die Verordnung 

  • Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung ein, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen,
  • Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings, ein.

Damit will die Verordnung beitragen 

  • zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, indem nationale Maßnahmen im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle vereinheitlicht werden, um Handelshemmnisse sowie die Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Union zu vermeiden
  • zur Verhinderung oder Verringerung der nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit
  • zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050.
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Anwendungsbereich und adressierte Zielgruppe der Verordnung

Die EU-Verpackungsverordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.

Adressatinnen und Adressaten der Verpackungsverordnung sind also insbesondere Wirtschaftsakteure. Das umfasst nach Art. 3 Nr. 12:

  • Erzeuger,
  • Lieferanten,
  • Importeure,
  • Vertreiber,
  • Bevollmächtigte,
  • Endvertreiber und
  • Fulfillment-Dienstleister.

Ausgewählte Aspekte und Neuerungen der Verordnung

Nach Art. 4 der EU-Verpackungsverordnung dürfen Verpackungen einerseits nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen. Andererseits dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen dieser Verordnung erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.

Nachhaltigkeitsanforderungen im Sinne der Verpackungsverordnung verpflichten u.a. dazu,

  • besorgniserregende Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen (sowie in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind), auch im Hinblick auf negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik auf ein Mindestmaß zu beschränken (Art. 5);
  • die Recyclingfähigkeit sämtlicher in den Verkehr gebrachter Verpackungen sicherzustellen (Art. 6) – Kriterien und Parameter für die Bewertung der Recyclingfähigkeit werden in Anhang II aufgeführt;
  • bestimmte, im Zeitverlauf steigende Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, für den Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen vorzusehen (Art. 7);
  • Verpackungen zu minimieren, namentlich nach dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebrachte Verpackungen so zu gestalten, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind (Art. 10);
  • bestimmten Anforderungen zu genügen, damit seit dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebrachte Verpackungen als wiederverwendbar gelten (Art. 11).

Mit diesen Anforderungen in Verbindung stehende Pflichten der Wirtschaftsakteure zur Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen regeln Art. 24 bis Art. 33, u.a. im Zusammenhang mit 

  • übermäßigen Verpackungen (Art. 24) – Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, müssen nach Artikel 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 bis spätestens 12. Februar 2031 sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft.
  • Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate (Art. 25) – ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen grundsätzlich nicht in den Formaten und zu den Verwendungszwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen. Dazu gehören beispielsweise sehr leichte Kunststofftragetaschen mit der Ausnahme von solchen, die aus Hygienegründen erforderlich oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt.
  • wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 26) – Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das einen Anreiz zur Sicherstellung der Sammlung dieser Verpackungen umfasst und das den Anforderungen nach Anhang VI entspricht.
  • Wiederverwendungszielen (Art. 29) – Wirtschaftsakteure, die im Hoheitsgebiet der Union Transport- oder Verkaufsverpackungen verwenden, die der Beförderung von Produkten - einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte - dienen gewährleisten ab dem 1. Januar 2030, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind. Zu den Transport- und Verkaufsverpackungen zählen solche in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten.

Allgemeine Pflichten für Wirtschaftsakteure sind in den Art. 15 bis Art. 22 der Verordnung festgelegt.

Hersteller sind darüber hinaus mit Art. 44 verpflichtet, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellen oder in dem sie verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, im jeweiligen nationalen Register zu registrieren, indem sie bei der für das Register zuständigen Behörde jedes betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf Registrierung stellen. Dabei macht Anhang IX Angaben in Bezug auf die Registrierung und Berichterstattung an das Register.

Nach Art. 45 tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein. Dabei müssen die vom Hersteller gezahlten Finanzbeiträge u.a. die Kosten abdecken für 

  • die Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen
  • die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle.
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