Die EU-Verpackungsverordnung 2025/4, die am 12.02.2025 in Kraft trat, setzt den aktuellen Rechtsrahmen in der EU bezüglich Verpackungen und Verpackungsabfällen. Sie ersetzt die EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) und gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar. Dabei werden ihrer Vorschriften ganz überwiegend ab dem 12.08.2026 wirksam, einzelne Maßnahmen noch später.
Die EU-Verpackungsverordnung verfolgt das Ziel, die Zirkularität von Verpackungen zu stärken und Verpackungsabfälle zu verringern. Vor diesem Hintergrund betreffen relevante Anforderungen der Verordnung u.a. Regelungen:
zur Konformität von Verpackungen, zur Beschränkung von Gefahrenstoffen, zur Recyclingfähigkeit, zu Mindestrezyklatanteilen, zu biobasierte Rohstoffen, zur Kompostierbarkeit, zur Minimierung, zu Wiederverwendung und Wiederbefüllung, zu Kennzeichnungspflichten, zum Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen sowie zur erweiterten Herstellerverantwortung, zu Pfand- und Rücknahmesysteme und zu Recyclingzielen.
Wesentliche Aspekte der EU-Verpackungsverordnung werden im Folgenden kurz beschrieben und mit Links zum Original-Verordnungstext versehen.
Gemäß Art. 1 der Verpackungsverordnung führt die Verordnung
Damit will die Verordnung beitragen
Die EU-Verpackungsverordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.
Adressatinnen und Adressaten der Verpackungsverordnung sind also insbesondere Wirtschaftsakteure. Das umfasst nach Art. 3 Nr. 12:
Nach Art. 4 der EU-Verpackungsverordnung dürfen Verpackungen einerseits nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen. Andererseits dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen dieser Verordnung erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.
Nachhaltigkeitsanforderungen im Sinne der Verpackungsverordnung verpflichten u.a. dazu,
Mit diesen Anforderungen in Verbindung stehende Pflichten der Wirtschaftsakteure zur Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen regeln Art. 24 bis Art. 33, u.a. im Zusammenhang mit
Allgemeine Pflichten für Wirtschaftsakteure sind in den Art. 15 bis Art. 22 der Verordnung festgelegt.
Hersteller sind darüber hinaus mit Art. 44 verpflichtet, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellen oder in dem sie verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, im jeweiligen nationalen Register zu registrieren, indem sie bei der für das Register zuständigen Behörde jedes betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf Registrierung stellen. Dabei macht Anhang IX Angaben in Bezug auf die Registrierung und Berichterstattung an das Register.
Nach Art. 45 tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein. Dabei müssen die vom Hersteller gezahlten Finanzbeiträge u.a. die Kosten abdecken für