Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG

Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG

Das BattDG, das überwiegend am 07.10.2025 in Kraft trat, ersetzt das bisherige Batteriegesetz (BattG) weitgehend und dient gemäß seinem § 1 der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien. Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz Verpflichtungen für unterschiedliche Wirtschaftsakteure vor, insbesondere für Hersteller und Händler, aber auch für Endnutzer. Dazu gehören u.a.:

Verpflichtungen zur Beteiligung an Organisationen für die Herstellerverantwortung, zur Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung, zur unentgeltlichen Rücknahme von bestimmten Altbatterien, zur Erhebung eines Pfands bei Abgabe von Starterbatterien an Endnutzer zur getrennten Sammlung von Altbatterien, die nicht in andere Produkte eingebaut sind, sowie Bußgeldvorschriften

Wesentliche Aspekte des BattDG werden im Folgenden kurz beschrieben und – wo verfügbar – mit Links zum Original-Rechtstext versehen.

Gegenstand des Gesetzes

Das BattDG vom 30.  vom 30. September 2025 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt BGBl. 2025 I Nr. 233 vom 06.10.2025) tritt neben die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, die unmittelbar und ohne weiteren Umsetzungsakt in den EU-Mitgliedstaaten gilt, und stellt damit sicher, dass die Pflichten aus der genannten EU-Verordnung über den gesamten Lebenszyklus von Batterien beachtet werden. Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

Anwendungsbereich und adressierte Zielgruppe des Gesetzes

Nach § 2 des Gesetzes erstreckt sich dessen Anwendungsbereich – entsprechend demjenigen der Verordnung (EU)2023/1542 über Batterien und Altbatterien, vgl. dessen Art. 1 Absatz 3 und 4 – auf praktisch sämtliche Batterien und Altbatterien mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Fälle (hierzu gehören u.a. Batterien in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum).

Das Gesetz enthält Verpflichtungen u.a. für Hersteller (mit zur Verordnung (EU) 2023/1542 ergänzender Definition in § 3 Nr. 1), Händler, Fulfilment-Dienstleister (mit zur Verordnung (EU) 2023/1542 ergänzender Definition in § 3 Nr. 1), Endnutzer und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

Ausgewählte Verpflichtungen nach dem BattDG

Das Gesetz umfasst verschiedene Verpflichtungen für die vorgenannten Akteure:

 

Ausgewählte Verpflichtungen für Hersteller

 


Im Rahmen von § 4 „Verkehrsverbote sind 

  • nach Absatz 1 Hersteller – oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung – verpflichtet, sich gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ordnungsgemäß zu registrieren,
  • nach Absatz 2 Hersteller verpflichtet, durch Erfüllung der ihnen nach Verordnung (EU) 2023/1542 obliegenden Rücknahmepflichten sicherzustellen, dass der Endnutzer Altbatterien bei diesen zurückgeben kann.

Nur bei Erfüllung dieser Verpflichtungen dürfen Hersteller Batterien bereitstellen sowie Händler die Batterien dieses Herstellers bereitstellen und Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers vornehmen.

 

Nach § 7 „Pflichten der Hersteller“ Absatz 1 müssen sich Hersteller von Batterien mit diesen Batterien zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Altbatterien je Batteriekategorie an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen (dazu sogleich unter Ziffer 4.2) oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen. Die erweiterte Herstellerverantwortung meint die Pflicht der Hersteller, sich um den gesamten Lebenszyklus von Batterien – und damit auch für deren Lebensende – zu kümmern.

Weiterhin müssen Hersteller nach Absatz 2 gegenüber der Organisation für Herstellerverantwortung die Batteriekategorie und die Masse an Batterien, die jeweils von ihnen in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereitgestellt wurden, angeben und diese Angabe kalenderjährlich aktualisieren. Im Gegenzug müssen die Organisationen für Herstellerverantwortung den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe der Batteriekategorie und kalenderjährlichen Beteiligungsmenge unverzüglich schriftlich oder elektronisch bestätigen. Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung müssen diese Angaben jedes Jahr zeitgleich der zuständigen Behörde anzeigen.

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Ausgewählte Verpflichtungen für Organisationen für Herstellerverantwortung

 

Gemäß § 8 „Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung“ Absatz 1 muss der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Die Zulassung setzt voraus, dass die Organisation für Herstellerverantwortung mehrere Anforderungen erfüllt, u.a. 

  • gemäß § 8 Absatz 1 den Nachweis einer Sicherheitsleistung nach § 9 „Sicherheitsleistung“
  • gemäß § 8 Absatz 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, insbesondere durch die Einrichtung der notwendigen Sammelstrukturen, die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4, die Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 und den Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen überprüft wird.

Dabei kann die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 7 auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben dauerhaft sicherzustellen.

 

Nach § 9 „Sicherheitsleistung“ Absatz 1 ist jede Organisation für Herstellerverantwortung dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine angemessene und insolvenzsichere Sicherheit für die Rücknahme und Entsorgung der Altbatterien zu leisten, die die beteiligten Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellen oder bereitgestellt haben. Weiterführende Angaben zu den Formen und möglichen Höhen der Sicherheitsleistungen machen § 9 Absätze 2 und 3.

 

§ 10 „Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung“ verpflichtet in Absatz 1 die Organisationen für Herstellerverantwortung dazu, im Rahmen der Bemessung der finanziellen Beiträge der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Batterien die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert oder ganz vermieden wird. 

Bei der Bemessung der Beiträge sind die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Batterie zu berücksichtigen. Weiterhin sollen bei der Bemessung der Beiträge insbesondere auch folgende Kriterien berücksichtigt werden: 1. die Wiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit der Batterie, 2. der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542, 3. die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie 4., ob die Batterie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung zugeführt wurde. 

Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen chemischen Zusammensetzungen der Batterien sowie der Batteriekategorie zu bemessen.

 

Mit Blick auf die Rücknahme und Behandlung von Altbatterien regelt § 11 „Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung“ Absatz 1, dass Organisationen für Herstellerverantwortung Altbatterien von den folgenden Stellen unentgeltlich zurückzunehmen und nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 23 zu behandeln haben:

  1. Gerätealtbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542,
  2. Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln (LV-Altbatterien) von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und
  3. Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien von Händlern nach § 18, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20, Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und Behandlungsanlagen nach § 21.

 

Gemäß § 13 „Sammelziele“ Absatz 1 müssen die Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien zugelassen worden sind, abweichend von Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 bis zum 31.12.2026 jeweils im eigenen Rücknahme- und Sammelsystem für Gerätealtbatterien eine Sammelquote von mindestens 50% erreichen und dauerhaft sicherstellen. Ab dem 1. Januar 2027 gelten dann die strengeren Sammelziele nach Art. 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 mit 63% bis 31. Dezember 2027 bzw. 73% bis 31. Dezember 2030.

 

Darüber hinaus haben Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 25 Informationspflichten. Diese gelten nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt der Zulassung und umfassen ergänzend zu Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 die Verpflichtung, die Endnutzer mindestens in deutscher Sprache zu informieren über

  1. die Verpflichtung der Endnutzer nach § 6 Absatz 1 zur Entsorgung von Altbatterien,
  2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien,
  3. Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
  4. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
  5. die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
  6. die Rücknahme- und Sammelstellen für Altbatterien sowie
  7. die Bedeutung der Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen nach Absatz 4.
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Ausgewählte Verpflichtungen für Händler

 

Rücknahmepflichten für Händler umfassen 

  • gemäß § 14 „Rücknahmepflichten der Händler“ Absatz 1 die Verpflichtung, ergänzend zu der Rücknahmepflicht nach Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 vom Endnutzer Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Rücknahmeverpflichtung gilt für Batterien, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie für die Menge an Altbatterien, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen.
  • gemäß § 18 „Rücknahmepflichten der Händler“ Absatz 1 die Verpflichtung, ergänzend zu Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 vom Endnutzer Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Satz 2 unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. 

Dabei müssen die Händler die zurückgenommenen Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung überlassen oder – bei Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien – einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter. 

 

Darüber hinaus sind Händler, die Starterbatterien an Endnutzer abgeben, mit § 19 „Pfandpflicht für Starterbatterien“ Absatz 1 dazu verpflichtet, je Starterbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Starterbatterie keine Starteraltbatterie zurückgibt. Der Händler, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Starteraltbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet – dabei kann der Händler bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Nach Absatz 3 entfällt die Pfandplicht, wenn in Fahrzeuge eingebaute Starterbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben werden.

 

Weiterhin besteht mit § 24 „Informationspflichten der Händler“ Absatz 1 ergänzend zu Artikel 74 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 für Händler die Verpflichtung, ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass

  1. Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und
  2. der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.
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Ausgewählte Verpflichtungen für Endnutzer

 

Ausgewählte Verpflichtungen für Endnutzer

§ 6 „Pflichten des Endnutzers“ verpflichtet Endnutzer dazu, Altbatterien, die nicht in andere Produkte eingebaut sind, einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. 

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Ausgewählte Verpflichtungen für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

 

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind gemäß § 15 „Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger“, Absatz 1 dazu verpflichtet, Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien aus privaten Haushaltungen unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit unentgeltlich anzunehmen. Die angenommenen Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

Darüber hinaus können sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 „Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern“ Absatz 1 auch an der Rücknahme von Starter- und Industriealtbatterien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die angenommenen Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen.

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Bußgeldvorschriften

 

§ 60 legt Bußgeldvorschriften fest. Danach können ordnungswidrige Handlungen nach Absatz 1 und 2 gemäß Absatz 3 je nach Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend bzw. von bis zu hunderttausend bzw. von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

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Verordnungsermächtigung und In-Kraft-Treten des Gesetzes

Mit § 59 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, zum Schutz der Umwelt vor den negativen Auswirkungen der Erzeugung von Batterien und der Bewirtschaftung von Altbatterien Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen zu Anforderungen an und Vorgaben für

  1. den CO2-Fußabdruck von Batterien,
  2. den Rezyklatgehalt von Batterien,
  3. die Leistung und Haltbarkeit von Batterien,
  4. die Kennzeichnung von Batterien,
  5. die Bestimmung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien,
  6. die Gleichwertigkeit der Behandlung von Altbatterien außerhalb der Europäischen Union und
  7. Altbatterien, die diese erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein, und
  8. den Zugang zu Informationen aus dem Batteriepass.

Das Gesetz ist mit Ausnahme einiger weniger Regelungen am 07.10.2025 in Kraft getreten.

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