Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Die Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, die am 16.10.2025 in Kraft trat, erweitert und konkretisiert den aktuellen Rechtsrahmen der Abfallrahmenrichtlinie in der EU bezüglich Lebensmittelabfällen sowie Textilerzeugnissen und -abfällen. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Juni 2027 nachzukommen.
Die Novelle verfolgt das Ziel, die Erzeugung von Lebensmittelabfällen zu vermeiden sowie ein Regime zur erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien einzurichten – Letzteres, in dem Hersteller, Importeure und andere Inverkehrbringer von Textilien künftig unter anderem die Kosten der Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und Verwertung von Alttextilien tragen müssen. Vor diesem Hintergrund betreffen relevante Neuerungen der Novelle u.a. Regelungen:
zur Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, zur Einrichtung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien, zur Möglichkeit modulierter finanzieller Beiträge auf Grundlage der Praktiken der Hersteller von Textilerzeugnissen.
Wesentliche Aspekte der Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie werden im Folgenden kurz beschrieben und – wo verfügbar – mit Links zum Original-Rechtstext versehen.
Gegenstand der Novelle
Mit der Veröffentlichung der „Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle“ im Amtsblatt der EU am 26.09.2025 ergeben sich Erweiterungen und Konkretisierungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG), insbesondere für Lebensmittelabfälle sowie für Textilerzeugnisse (in Anhang IVc der Novelle aufgeführte Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe) und -abfälle.
Mit dem Fokus auf Lebensmittel- und Textilabfälle richtet die Novelle ein Augenmerk auf ressourcenintensive Sektoren, die Finanzierungs- und Technologielücken sowie Herausforderungen mit Blick auf die Einhaltung der in der Abfallhierarchie festgelegten Abfallbewirtschaftungsgrundsätze der EU aufweisen. Für den Textilsektor werden wesentliche Veränderungen als erforderlich angesehen, um Textilerzeugnisse zirkulär zu konzipieren, also langlebig, reparierbar und recyclingfähig auszugestalten sowie um die Einbringung synthetischer Textilabfälle in die Umwelt zu verringern.
Mit der EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien 30. März 2022 ist es dafür wichtig, die Hersteller für die aufgrund ihrer Erzeugnisse anfallenden Abfälle verantwortlich zu machen und harmonisierte Vorschriften auf Unionsebene für die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien mit Ökomodulation der Gebühren festzulegen, um Anreize zu schaffen, damit Hersteller bei der Gestaltung ihrer Erzeugnisse mehr auf die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft achten.
Ausgewählte, wesentliche Änderungen der Novelle
So führt die vorgenannte Richtlinie unter anderem die folgenden Neuerungen in die EU-Abfallrahmenrichtlinie ein (siehe Art. 1 zu Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG):
Neue Begriffsbestimmungen
Art 3 formuliert beispielsweise folgende neue Begriffsbestimmungen:
- „Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen“,
- „Organisation für Herstellerverantwortung“,
- „sozialwirtschaftliche Einrichtung“ und
- „unverkauftes Verbraucherprodukt“;
Eine Legaldefinition des Begriffs „Textilabfall“ gibt es dabei nicht.
Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen
Art. 9 beinhaltet die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen zu ergreifen. Dazu gehören gemäß Absatz 1 mindestens:
- Maßnahmen zur Verhaltensänderung sowie Informationskampagnen zur Sensibilisierung,
- Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung von Ineffizienzen in der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette und Unterstützung der Zusammenarbeit aller Akteure,
- die Förderung von Lebensmittelspenden und anderen Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr,
- die Förderung von Aus- und Weiterbildung und Kompetenzentwicklung sowie Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere für KMU sowie sozialwirtschaftliche Einrichtungen;
- die Anregung und Förderung von Innovationen und technologischen Lösungen
Über diese Maßnahmen sollen gemäß Absatz 4 die folgenden Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen verwirklicht werden:
a) Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen im Bereich Verarbeitung und Herstellung um 10 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen;
b) Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen pro Kopf insgesamt im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten um 30 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen.
Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien
Art. 22a beinhaltet die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass über Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die sie erstmals auf dem Markt bereitstellen.
Hierbei können die Mitgliedstaaten nach Absatz 2 auch ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Matratzen einrichten.
Nach Absatz 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Akteure in die Umsetzung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung eingebunden werden. Einschlägige Akteure umfassen mindestens:
a) Hersteller, die Produkte auf dem Markt bereitstellen;
b) Organisationen, die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern, die Produkte auf dem Markt bereitstellen, umsetzen;
c) private oder öffentliche Abfallbewirtschaftungsunternehmen;
d) kommunale Behörden;
e) im Bereich der Wiederverwendung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung tätige Unternehmen;
f) sozialwirtschaftliche Einrichtungen, einschließlich lokaler Sozialunternehmen.
Absatz 8 legt den Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die Kosten tragen für:
a) die Sammlung und anschließende Abfallbewirtschaftung:
- Sammlung gebrauchter Erzeugnisse, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, und getrennte Sammlung von Abfällen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling,
- Beförderung der gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle zwecks anschließender Sortierung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung für die Wiederverwendung und zum Recycling,
- Sortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und andere Verwertungsverfahren sowie Beseitigung der genannten gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle,
- Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die infolge der vorgenannten Tätigkeiten entstanden sind, die von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und anderen Akteuren, die Teil des Sammelsystems sind, durchgeführt wurden;
b) Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle;
c) Bereitstellung von Informationen, unter anderem im Rahmen geeigneter Informationskampagnen, zu nachhaltigem Konsum, Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich Reparatur, Recycling, anderen Formen der Verwertung und Beseitigung von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen;
d) Datenerhebung und Berichterstattung an die zuständigen Behörden;
e) Förderung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Produktgestaltung und von Abfallvermeidungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie im Hinblick auf den Ausbau des Faser-zu-Faser-Recycling.
Ergänzend verpflichtet Art. 22c die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragen, ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen zu erfüllen.
Dazu schreiben die Mitgliedstaaten nach Absatz 2 vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller zu erfüllen beabsichtigen, bei einer zuständigen Behörde eine Zulassung einholen müssen.
Weiterhin legen die Mitgliedstaaten nach Absatz 3 Kriterien bezüglich der Qualifikationen fest, über die die Organisationen für Herstellerverantwortung verfügen müssen, damit sie mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden können. Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung das erforderliche Fachwissen in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Nachhaltigkeit nachweisen.
Um bei Bedarf gegen Praktiken der ‚Ultrafast Fashion‘ und der ‚Fast Fashion‘ und die damit verbundene übermäßige Erzeugung von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen vorzugehen, können die Mitgliedstaaten nach Absatz 6 von den Organisationen für Herstellerverantwortung verlangen, den finanziellen Beitrag auf der Grundlage der Praktiken der Hersteller zu modulieren, gestützt auf die sich aus diesen Praktiken ergebende Produktlebensdauer, die Länge der Nutzungsdauer dieser Produkte über den Erstnutzer hinaus und den Beitrag dieser Produkte zur Schließung des Kreislaufs, indem Textilabfälle zu Rohstoffen für neue Produktionsketten umgewandelt werden.
Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten mit Art. 22d verpflichtet zur Bewirtschaftung von Textilabfällen sicherzustellen, dass die Infrastruktur für die Sammlung, das Be- und Entladen, die Beförderung und die Lagerung sowie andere Betriebsvorgänge, einschließlich des Umgangs mit gebrauchten Textilien und Textilabfällen, und die anschließenden Sortierungs- und Behandlungsverfahren vor widrigen Witterungsbedingungen und potenziellen Kontaminationsquellen geschützt werden. Damit soll eine Beschädigung oder Kreuzkontamination der gesammelten gebrauchten Textilien und Textilabfälle verhindert werden.
Weiterhin sind getrennt gesammelte gebrauchte Textilien und Textilabfälle an der Sammelstelle für die getrennte Sammlung oder an der Sortieranlage einer professionellen Prüfung zu unterziehen, damit nicht dem Sammlungszweck entsprechende Artikel oder Materialien oder Stoffe, die potenzielle Kontaminierungsquellen sind, aussortiert werden.
Nach Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die getrennt gesammelt werden, bei der Sammlung als Abfälle gelten.
Abweichend von Absatz 2 gelten mit Absatz 3 gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die von den Endnutzern direkt übergeben und von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder sozialwirtschaftlichen Einrichtungen an der Sammelstelle direkt fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft werden, bei der Sammlung nicht als Abfall gelten.
Nach Absatz 5 stellen die Mitgliedstaaten bei Sortierverfahren für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie für getrennt gesammelt Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen Folgendes sicher:
a) Die Sortierverfahren bringen Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zur Wiederverwendung und zur Vorbereitung für die Wiederverwendung hervor, wobei gegebenenfalls der Sortierung und der Wiederverwendung vor Ort Vorrang eingeräumt wird;
b) Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe werden auf angemessenem Granularitätsniveau sortiert, wobei eine Sortierung der einzelnen Artikel ermöglicht wird, bei der Fraktionen, die zur unmittelbaren Wiederverwendung geeignet sind, von Fraktionen getrennt werden, die einer weiteren Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen werden müssen. Weiterhin wird auf einen bestimmten Wiederverwendungsmarkt abgezielt und nach aktuellen Kriterien sortiert, die für den Zielmarkt relevant sind;
c)Artikel, die als zur Wiederverwendung ungeeignet eingestuft werden, werden für die Wiederaufbereitung und das Recycling und — wenn der technische Fortschritt dies ermöglicht — für das Faser-zu-Faser-Recycling aussortiert, wobei der Wiederaufbereitung Vorrang vor dem Recycling eingeräumt wird;
d) der Output der Sortierung und der anschließenden Verwertungsverfahren mit dem Ziel der Wiederverwendung erfüllt die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2008/98/EG.
Adressierte Zielgruppe und Umsetzung der novellierten Richtlinie
Die Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie gilt nicht unmittelbar, sondern richtet sich nach Art. 4 an die Mitgliedstaaten.
Nach Art. 2 haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Juni 2027 nachzukommen. Wie dies in Deutschland konkret erfolgen wird, ist derzeit noch unklar.