Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), deren Änderungen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft traten, zielen insbesondere darauf ab, Sammlung und Entsorgung alter Elektrogeräte zu verbessern sowie die Sammelmengen zu steigern und Brandrisiken durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithiumbatterien zu vermindern.

Vor diesem Hintergrund betreffen relevante Neuerungen der Novelle u.a. Regelungen:

Zu neuen Begriffsbestimmungen, zur Einsortierung von Altgeräten in die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellten geeigneten Behältnisse an den eingerichteten Übergabestellen, zu Rücknahmepflicht der Vertreiber, zu Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten, zu Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen sowie zu Informationspflichten der Hersteller und zu Bußgeldvorschriften 

Wesentliche Aspekte der Novelle des ElektroG werden im Folgenden kurz beschrieben und – wo verfügbar – mit Links zum Original-Rechtstext versehen.

Gegenstand der Novelle

Die Novelle des ElektroG zielt darauf ab, Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten zu vermeiden, die Sammlung, Rücknahme und Entsorgung alter Elektrogeräte zu verbessern und Brandrisiken durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithiumbatterien zu vermindern und damit Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen zu schützen (vgl. hierzu § 1 ElektroG).

Dazu wurden mittels des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 25. November 2025 verschiedene Änderungen am ElektroG vom Deutschen Bundestag beschlossen – die Änderungen traten überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Ausgewählte, wesentliche Änderungen der Novelle

Neue Begriffsbestimmungen 

 

§ 3 Begriffsbestimmungen erhält neue bzw. angepasste Begriffsbestimmungen, z.B. 

  • zur elektronische Zigarette (Nr. 21a),
  • zum elektronischen Tabakerhitzer (Nr. 21b).
mehr anzeigen weniger anzeigen

Maßnahmen zur verbesserten Sammlung von Elektroaltgeräten und zur Verminderung von Brandrisiken durch falsch entsorgte oder beschädigte Batterien

 

§ 14 regelt die Bereitstellung der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Hier wird mit der Novelle in Absatz 2 nun festgelegt, dass die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellten geeigneten Behältnisse an den eingerichteten Übergabestellen 

  • stets durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfolgen hat und
  • nur bei Altgeräten der Gruppen 1: Wärmeüberträger, 4: Großgeräte und 6: Photovoltaikmodule auch durch Verbraucher*innen, aber dann unter seiner Aufsicht erfolgen kann.

Weiterhin ergänzt die Novelle in Absatz 4, dass an der Sammelstelle die Separierung von gebrauchten Geräten, die keine Altgeräte sind, zum Zweck der Wiederverwendung zulässig ist.

Mit Blick auf die Rücknahmepflicht der Vertreiber, die in § 17 geregelt ist, legt die Novelle mit einem neuen Absatz 1a ergänzend fest, dass :

„(1a) Vertreiber, die elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, verpflichtet [sind], elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Zigarette oder eines elektronischen Tabakerhitzers geknüpft werden.

Gemäß § 46 Übergangsvorschriften müssen Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrichten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet.

Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten werden in § 18 geregelt. Mit der Novelle werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in dessen Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 nun auch dazu verpflichtet, private Haushalte über die möglichen Auswirkungen zu informieren, welche die Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere über das Brandrisiko und die Gefahren, die auf Grund nicht ordnungsgemäß bruchsicherer Erfassung durch Schadstoffe oder Batterien entstehen können. 

Nach Absatz 3 müssen Vertreiber, die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, mit der Novelle nun auch ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien informieren. Das gilt nach Absatz 4 gleichermaßen für Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung für deren Bevollmächtigte.

Bieten Vertreiber Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln an, so müssen sie mit der Novelle nach Absatz 3 diese Informationen für die privaten Haushalte gut sichtbar und leicht auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beifügen. Nach Absatz 4 müssen Hersteller oder deren Bevollmächtigte (vgl. § 8) die Informationen den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beifügen. 

 

Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen© https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_3a.htmlSymbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen

Die Novelle sieht einen neuen § 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen vor. Danach müssen sowohl Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten als auch Vertreiber das in der Anlage 3a dargestellte Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen (siehe Abbildung 1) verwenden, um von ihnen eingerichtete Sammel- und Rücknahmestellen bzw. die Rücknahme von Altgeräten gut sicht- und lesbar kenntlich zu machen. Vertreiber müssen außerdem darüber informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt und dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind. 

Weiterhin müssen Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, 

  • das Symbol in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar platzieren und
  • darüber informieren, wie die Abholung und die Rücknahme der Altgeräte erfolgen.

Entsprechend § 46 Übergangsvorschriften müssen Vertreiber die Anforderungen nach § 18a zur Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 umzusetzen.

Mit der Novelle sind Hersteller gemäß § 19a Informationspflichten der Hersteller nun auch dazu verpflichtet, die Informationen über die Pflicht zur getrennten Erfassung von Elektroaltgeräten der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen, vgl. Absatz 1.

In diesem Kontext fügt die Novelle in § 45 neue Bußgeldvorschriften ein, nämlich dass derjenige ordnungswidrig handelt, der 

  • entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist (Nr. 13c),
  • entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt (Nr. 13d).

Diese Ordnungswidrigkeit kann in mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

mehr anzeigen weniger anzeigen

Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes