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Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude

Bestand/Neubau | Nichtwohngebäude | Zuschuss | Energieeffizienz | Erneuerbare Energien | Bund

Fördergeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Stand Mai 2022

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert die Errichtung von Effizienzhäuser als auch die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden.

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts  (z.B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen (einschl. Kirchen)
  • Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts (einschl. Wohnungsbaugenossenschaften)

Was wird gefördert?

Förderung der Errichtung (Neubau) und der Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Wohngebäude, die folgende Energiestandards enthalten:

  • 55, 55 EE oder 55 NH
  • 40, 40 EE oder 40 NH

 

Förderung der energetischen Sanierung und der Ersterwerb von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme folgende Energiestandards enthalten:

  • Denkmal oder Denkmal EE
  • 100 oder 100 EE
  • 85 oder 85 EE
  • 70 oder 70 EE
  • 55 oder 55 EE
  • 40 oder 40 EE

 

Energetische Fachplanung und Baubegleitung

  • gefördert wird die energetische Fachplanung- und Baubegleitung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer der oben genannten Maßnahmen
  • Nachhaltigkeitszertifizierungen und die damit in Zusammenhang stehenden Beratungs- und Planungsleistungen für die Errichtung oder den Ersterwerb von Wohngebäuden

Was sind die Voraussetzungen?

Allgemein:

  • Antragstellung vor Beginn des Bauvorhabens
  • geförderte Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • für die Förderung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung ist die Einbindung eines/einer Energieeffizienz-Experten/-in erforderlich
  • für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA  gestellt werden (kein Doppelantrag)

 

Bestandsgebäuden:

  • Förderung einer Sanierung, wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 5 Jahre zurückliegt

 

Ersterwerb:

  • förderfähige Ersterwerb ist innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme für den Kauf von nach dieser Richtlinie errichteten oder sanierten Wohngebäuden möglich
  • Antrag ist vor Abschluss des Kauf- oder Bauträgervertrages zu stellen
  • Kauf- oder Bauträgervertrag muss eine Haftung des Verkäufers für die vereinbarte Effizienzhaus-Stufe gegenüber dem Käufer enthalten

 

Contractor:
• einhalten besonderer Vorrausetzungen



weitere Vorrausetzungen aus der Richtlinie zu entnehmen

Wie wird gefördert?

Fördersatz der förderfähigen Kosten pro Wohneinheit beim Neubau eines Effizienzhauses:

  • Effizienzhaus 55: 15 %
  • Effizienzhaus 55 EE oder NH: 17,5 %  
  • Effizienzhaus 40: 20 %
  • Effizienzhaus 40 EE oder NH: 22,5 %  

 

Fördersatz der förderfähigen Kosten pro Wohneinheit bei Sanierung von Bestandsgebäuden zum Effizienzhaus:

  • Effizienzhaus Denkmal: 25 %  
  • Effizienzhaus Denkmal EE: 30 %  
  • Effizienzhaus 100:  27,5 %  
  • Effizienzhaus 100 EE:  32,5 %
  • Effizienzhaus 85: 30%
  • Effizienzhaus 85 EE: 35%  
  • Effizienzhaus 70: 35%  
  • Effizienzhaus 70 EE: 40%
  • Effizienzhaus 55: 40%  
  • Effizienzhaus 55 EE: 45%  
  • Effizienzhaus 40: 45%  
  • Effizienzhaus 40 EE: 50%  
  • förderfähigen Kosten auf 2.000 € pro m² Nettogrundfläche und insgesamt auf 30 Mio. € pro Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr begrenzt

 

Energetische Fachplanung und Baubegleitung

  • Ein- und Zweifamilienhäuser: 50 % (von max. 10.000 €) der förderfähigen Kosten
  • Mehrfamilienhäuser (mit 3 oder mehr Wohneinheiten): 50% (von max. 40.000 €) der förderfähigen Kosten
  • Eigentumswohnung; 50 % (von max. 4.000 €) der förderfähigen Kosten

Welche Kombinationsmöglichkeiten gibt es?

  • Förderung kann mit anderen Förderprogrammen derselben Maßnahme und einer Förderung nach dem EEG für dieselben förderfähigen Kosten nicht kombiniert werden
  • Kombination mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist jedoch möglich
  • falls bei einer Kumulierung eine Förderquote von 60% überschritten werden, müssen die darüber hinausgehenden Fördersummen, wenn bereits erhalte, wieder zurückerstattet werden
  • eine Kumulierung mit steuerlichen Förderungen ist nicht gestattet

Kontakt

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 611 – 615
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Tel: 0 (+49) 6196 908-1625
Fax: 0 (+49) 6196 908-1800
E-Mail: poststelle@remove-this.bafa.bund.de

Weiterführende Informationen

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude


Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung der Förderrichtlinie darstellt. Für eine vollständige Anzeige der Förderrichtlinie folgen Sie bitte dem angegebenen Link.