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Förderung von Biomassefeuerungsanlagen in Hessen

Bestand/Neubau | Infrastruktur | Zuschuss | Erneuerbare Energien | Ressourceneffizienz | Hessen

Fördergeber Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Stand Januar 2024

Der Anteil an Bioenergie soll durch eine nachhaltige, umweltverträgliche und effiziente Nutzung der vorhandenen Biomassepotenziale gesteigert werden.

Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind alle öffentlichen und privaten Träger, wobei alle natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts unter die privaten Träger fallen.
     
  • Ausgeschlossen sind Hersteller von Anlagen und deren Komponenten sowie mit Vertrieb und Einbau befasste Unternehmen. Dies gilt nicht, wenn derartige Unternehmen als Energiedienstleister (Kontraktoren) auftreten.
     
  • Antragstellende zur Förderung von Nahwärmenetzen/-leitungen müssen identisch sein mit dem Betreiber der Wärmeerzeugungsanlage; Ausnahme bilden juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie ausschließlich kommunale Liegenschaften versorgen.

Was wird gefördert?

  • Die Errichtung von Biomassefeuerungsanlagen ab 30 kW und Nahwärmenetzen zu geförderten Feuerungsanlagen.
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Gewinnung von Erfolg versprechenden Grundlagenkenntnissen.
  • Schulungs- und Informationsveranstaltungen zu technischen, ökonomischen, ökologischen und organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit nachwachsenden Rohstoffen.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Eine Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
  • Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein (Vollfinanzierungsnachweis).
  • Der Höchstbetrag im Rahmen der de-minimis-Regelung darf noch nicht ausgeschöpft sein. Eine entsprechende Erklärung ist abzugeben.
  • Die eingesetzten Brennstoffe müssen aus Rohholz, Stroh oder Energiepflanzen gewonnen werden.
  • Das zur Verfeuerung vorgesehene Holz muss überwiegend (mindestens 51 %) aus Rohholz (z.B. Holz aus dem Wald, Obst- und Gartenanlagen oder der Landschaftspflege) stammen.

Wie wird gefördert?

  • Gefördert wird mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Festbetrags- bzw. Anteilsfinanzierung in unterschiedlicher Höhe. 
  • Die einzelnen Fördersätze können der Richtlinie zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen (Teil II, Ziffer 4.4.) entnommen werden.

Welche Kombinationsmöglichkeiten gibt es?

Bitte sehen Sie diese Informationen unter der angegebenen Website ein.

Kontakt

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
rechtlich unselbstständige Anstalt in der 
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Kaiserleistraße 29-35
63067 Offenbach am Main
 

Tel.: 0 (+49) 611 774-7333 

Weiterführende Informationen

Förderung von Biomassefeuerungsanlagen in Hessen


Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung der Förderrichtlinie darstellt. Für eine vollständige Anzeige der Förderrichtlinie folgen Sie bitte dem angegebenen Link.