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Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz

Bestand/Neubau | alle Gebäudetypen | Zuschuss | Biodiversität | Hessen

Fördergeber Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Stand Januar 2024

Ziel der Förderung ist die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die Herstellung naturnaher Gewässer, der Bau sowie die Erweiterung von Maßnahmen zum Hochwasserschutz sowie die Förderung der Gewässerunterhaltung zur Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern zweiter Ordnung, bei denen sich das Land nach § 25 Abs. 4 HWG an der Finanzierung der Unterhaltung beteiligt.

Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände, kommunale Zweckverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).
  • Die Gemeinden sind berechtigt, die Zuwendung an Dritte, die nicht selbst antragsberechtigt sind, nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides weiterzuleiten.
  • Für die Herstellung der Durchgängigkeit an Wasserkraftanlagen bis zu 250 kW sind private Betreibern von bestehenden Wasserkraftanlagen und private Inhaber von Wasserrechten antragsberechtigt.

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen aus dem Programm „100 Wilde Bäche für Hessen“.
  • Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen und Initialmaßnahmen zur eigendynamischen Entwicklung an Gewässern aus dem Maßnahmenprogramm der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
  • Herstellung der Durchgängigkeit der Gewässer.
  • Herstellung der Durchgängigkeit an Wasserkraftanlagen bis zu 250 kW.
  • Renaturierungsmaßnahmen an sonstigen Gewässern bei besonders begründetem ökologischem Interesse.
  • Innovative Projekte zum Erreichen des guten ökologischen Zustands oder Potenzials der Gewässer und zum Hochwasserschutz.
  • Ablösen von Wasserrechten.
  • Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und konzeptionelle Ausarbeitungen, wenn daraus Maßnahmen umgesetzt werden
    Innerörtlicher Ausbau von Gewässern unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
  • Erweiterung und Neubau von Leit- und Schutzdeichen.
  • Errichtung und Erweiterung von Hochwasserrückhaltebecken.
  • Maßnahmen an Hochwasserrückhaltebecken, die wegen technischer Regeln zur Anlagensicherheit umgesetzt werden müssen.
  • Vorbeugende Hochwasserschutzmaßnahmen zur Aktivierung von potenziellen Retentionsräumen (Rückhalteräume), auch durch Rückverlegung von Deichen.
  • Erarbeitung von Plänen und Karten zur Verbesserung des Hochwassermanagements in den Einzugsgebieten nach den Grundsätzen des vorsorgenden Hochwasserschutzes.
  • vertiefte Sicherheitsprüfung.
  • Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zur Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern zweiter Ordnung, bei denen sich das Land nach § 25 Abs. 4 HWG an der Finanzierung der Unterhaltung beteiligt.
  • Wissenschaftliche Begleituntersuchungen.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen wurde. 
  • Der Beginn der Maßnahme ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. 
  • Planung und Voruntersuchungen, Kampfmittelräumung sowie vorbereitende Gehölzarbeiten gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. 
  • Bei Hochwasserschäden erforderliche Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr, die wasserbehördlich bestätigt werden, gelten ebenfalls nicht als Beginn des Vorhabens. 
  • Ebenso gilt Grunderwerb, der nicht länger als zwei Jahre zurück liegt, nicht als Beginn des Vorhabens. 
  • Als Stichtag gilt das Datum der Antragstellung.
     

Ein Vorhaben wird gefördert, wenn:    

  • Es nach Art und Umfang zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist.
  • Die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und der Wasserrechtsbescheid, soweit erforderlich, vorliegt.
  • Bei der Planung und Durchführung die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und die Unterhaltung der geförderten Maßnahme gesichert ist.
  • Vorhaben im Sinne der Gewässerentwicklung müssen, wenn sie nicht Bestandteil des Maßnahmenprogramms zur Umsetzung der WRRL sind, Bestandteil eines Gewässerentwicklungskonzeptes oder einer Gewässerschau sein.
  • Gefördert werden können auch Bauabschnitte, die für sich allein funktionsfähig sind.

Wie wird gefördert?

  • Gewährt werden Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung zur Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Bei kommunalen Empfängern richtet sich die Höhe der Zuwendung nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und nach ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich (§§ 33 und 41 des Finanzausgleichgesetzes).
  • Für Maßnahmen der Gewässerentwicklung (Nr. 2.1.1 bis 2.1.7) der Richtlinie beträgt der Fördersatz 75 % bis 95 %.
  • Bei Vorhaben nach den Nr. 2.1.8., 2.1.10. bis 2.1.12. beträgt der Fördersatz 65 bis 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Bei Vorhaben nach Nr. 2.1.9. beträgt der Fördersatz 20 bis 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Für naturschutzrechtliche Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, die aufgrund von Hochwasserschutzmaßnahmen nach Nr. 2.1.8. bis 2.1.10. erforderlich werden, beträgt der Fördersatz einheitlich 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Bei Vorhaben nach Nr. 2.1.13. beträgt der Fördersatz 50 bis 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Bei Vorhaben nach Nr. 2.1.2. beträgt für private Betreiber von bestehenden Wasserkraftanlagen und private Inhaber von Wasserrechten der Fördersatz 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Bei Vorhaben, mit denen die Ziele dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang erreicht werden können, oder bei anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen kann eine Verminderung des Fördersatzes um bis zu 40 % erfolgen.
  • Der kommunale monetäre Eigenanteil kann grundsätzlich dem bauleitplanerischen Ökokonto gutgeschrieben werden.
  • Im Einzelfall sind auch Schadenersatz, Entschädigungen, öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, Ausgaben für die Öffentlichkeitsbeteiligung und, bei besonderem ökologischem Interesse, Initialpflanzmaßnahmen förderfähig.
  • Für den Erwerb von Grundstücken, auch innerhalb von Ortslagen, beträgt die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben 10 Euro pro Quadratmeter.
  • Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben unter 5.000 Euro liegen. 

Welche Kombinationsmöglichkeiten gibt es?

Bitte sehen Sie diese Informationen unter der angegebenen Website ein. 

Kontakt

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
rechtlich unselbstständige Anstalt in der 
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Kaiserleistraße 29-35
63067 Offenbach am Main
 

Tel.: 0 (+49) 611 774-7339

Weiterführende Informationen

Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz


Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung der Förderrichtlinie darstellt. Für eine vollständige Anzeige der Förderrichtlinie folgen Sie bitte dem angegebenen Link.