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Kläranlagenverbesserung

Bestand | Infrastruktur | Zuschuss | Biodiversität | Hessen

Fördergeber Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Stand Januar 2024

Ziel der Förderung ist die Umsetzung von Maßnahmen, die die Einleitung von Abwasser betreffen und dem Ziel der Erreichung bzw. der Erhaltung des guten ökologischen Zustandes bzw. des guten ökologischen Potenzials von oberirdischen Gewässern dienen.

Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände sowie kommunale Zweckverbände.
  • Die Gemeinden sind berechtigt, die Zuwendung an Dritte, die nicht selbst antragsberechtigt sind, nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides weiterzuleiten.

Was wird gefördert?

  • Ertüchtigung und Ausbau von kommunalen Kläranlagen zur Phosphor- und/oder Stickstoffelimination.


Maßnahmen an signifikant belastenden kommunalen Einleitungen, hierzu gehören:

  • Maßnahmen zur Abflussberuhigung der Einleitung durch Gestaltung eines dynamischen Auslaufbauwerks.
  • Bau und Erweiterung von Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Retentionsbodenfilter.
  • Anschluss an eine bestehende Kläranlage.
     
  • Ausstattung von bis zu 15 Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanälen mit Messeinrichtungen.
     
  • Erweiterung um eine Reinigungsstufe zur Entfernung von gefährlichen Stoffen, Spurenstoffen, Mikroplastik oder antibiotikaresistenten Keimen.
     
  • Projekte zur Reduzierung der stofflichen Belastung durch Regen- und Mischwassereinleitungen oder zur ggfs. erforderlichen Weiterentwicklung der Immissionsbetrachtung.
     
  • Innovative Verfahren und Vorhaben im Sinne der o.a. Ziele und Maßnahmen.

Was sind die Voraussetzungen?

Eine Maßnahme wird nur gefördert, wenn:

  • Sie nach Art und Umfang zur Erreichung der Ziele der Förderrichtlinie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist und
  • das Ziel der Maßnahme zur Erfüllung der fachlichen und fachrechtlichen Anforderungen mit der zuständigen Wasserbehörde belegbar abgestimmt ist.
  • Gefördert werden können auch Bauabschnitte, die für sich alleine funktionsfähig sind.
  • Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger müssen den Verzicht auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) bei Antragstellung erklären.
  • Bei der Förderung ist das am 21. Dezember 2015 im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichte "Maßnahmenprogramm 2015 bis 2021" (StAnz. S. 1398) und dessen jeweilige Fortschreibung zu berücksichtigen.
  • Die Beurteilung der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzung hat auf der Grundlage einer Entwurfsplanung und zugehöriger Kostenberechnung nach DIN 276-1 zu erfolgen.

Wie wird gefördert?

  • Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbare Zuwendungen gewährt.
  • Der Fördersatz beträgt zwischen 40 und 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen nach Nr. 3.4 der Förderrichtlinie, die der Elimination von Spurenstoffen in vom Land festgelegten prioritären Gebieten dienen (Spurenstoffstrategie), beträgt der Fördersatz zwischen 60 und 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Bei der Bemessung der Zuwendung an kommunale Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach den §§ 48 und 56 HFAG zu berücksichtigen.

Welche Kombinationsmöglichkeiten gibt es?

Bitte sehen Sie diese Informationen unter der angegebenen Website ein. 

Kontakt

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
rechtlich unselbstständige Anstalt in der 
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Kaiserleistraße 29-35
63067 Offenbach am Main
 

Servicecenter: 0 (+49) 611 774-7341

Weiterführende Informationen

Kläranlagenverbesserung


Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung der Förderrichtlinie darstellt. Für eine vollständige Anzeige der Förderrichtlinie folgen Sie bitte dem angegebenen Link.