Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG
Bestand | Nichtwohngebäude | Zuschuss | Ressourceneffizienz | Schleswig-Holstein
Mit dem KInvFG stellt der Bund finanzschwachen Kommunen - über die Länder - im Rahmen eines Sondervermögens im Zeitraum von Juli 2015 bis Dezember 2025 insgesamt 7 Mrd. Euro zur Förderung Ihrer Investitionstätigkeit zur Verfügung. Auf die Kommunen in Schleswig-Holstein entfällt dabei ein Anteil von rd. 199,2 Mio. Euro.
Wer wird gefördert?
- Finanzschwache Gemeinden als Träger öffentlicher allgemeinbildender (einschließlich der Halligschulen) und berufsbildender Schulen sowie der Förderzentren.
Was wird gefördert?
- Schleswig-Holstein fördert die energetische Sanierung oder Optimierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur sowie Investitionen in die frühkindliche Bildungsinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen (Kapitel I) sowie die Verbesserung der Schulinfrastruktur an allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren und berufsbildenden Schulen (Kapitel II).
Was sind die Voraussetzungen?
Mehr Details zu den Voraussetzungen finden Sie unter dem Link im Abschnitt 'Weiterführende Informationen' weiter unten.
Wie wird gefördert?
Weitere Details zur Förderung finden Sie unter dem Link im Abschnitt 'Weiterführende Informationen' weiter unten.
Welche Kombinationsmöglichkeiten gibt es?
Bitte sehen Sie diese Informationen unter der angegebenen Website ein.
Kontakt
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Zur Helling 5-6
24143 Kiel
Tel.: 0 (+49) 431 9905-0
Fax: 0 (+49) 431 9905-3383
E-Mail: info@ib-sh.de
Weiterführende Informationen
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG
Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung der Förderrichtlinie darstellt. Für eine vollständige Anzeige der Förderrichtlinie folgen Sie bitte dem angegebenen Link.