Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vergütet Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen mit Zuschlagszahlungen.
Wer wird gefördert?
- Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
- Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 MW
Was wird gefördert?
Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen:
- für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 KW oder mehr als 50 MW
- modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 KW oder mehr als 50 MW
- nachgerüstete KWK-Anlagen
unterschiedliche Förderung für innovative KWK-Systeme:
- mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 10 MW
- mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 MW
Was sind die Voraussetzungen?
neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen:
- Zulassung der KWK-Anlage durch BAFA
- Dauerbetrieb der Anlage bis zum 31.12.2026 oder nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030
- Gewinnung von Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
- hocheffiziente Anlagen
- keine Verdrängung von bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen durch Anlagen
- Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
bestehende KWK-Anlagen:
- hocheffiziente Anlagen
- Erzeugung des Anlagenstroms auf Basis von gasförmigen Brennstoffen
- keine Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
- erteilte Zulassung für Anlage
Wie wird gefördert?
neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen:
- Höhe des Zuschlages je nach KWK-Leistungsanteil (Entnahme aus KWKG)
bestehende KWK-Anlagen:
- mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 50 MW 1,5 Cent je KWh
- mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 MW bis einschließlich 100 MW 1,3 Cent je KWh
- mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 MW bis einschließlich 200 MW 0,5 Cent je KWh
- mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 MW bis einschließlich 300 MW 0,3 Cent je KWh
Welche Kombinationsmöglichkeiten gibt es?
neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen:
- Kumulierung der nach dem KWKG gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen nicht zulässig (Ausnahme im Gesetz beschrieben)
bestehende KWK-Anlagen:
- Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen nicht zulässig
Kontakt
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 526 – KWK
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Zulassung von KWK-Anlagen bis 2 MW
Tel: 0 (+49) 6196 908-1003
Zulassung von KWK-Anlagen mit mehr als 2 MW
Tel: 0 (+49) 6196 908-2022
Tel: 0 (+49) 6196 908-2670
Tel: 0 (+49) 6196 908-2502
E-Mail: poststelle@bafa.bund.de
Weiterführende Informationen
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung der Förderrichtlinie darstellt. Für eine vollständige Anzeige der Förderrichtlinie folgen Sie bitte dem angegebenen Link.