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Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

Bestand/Neubau | alle Gebäudetypen | Zuschuss | KWK-Anlagen | Bund

Fördergeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Stand Mai 2022

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vergütet Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen mit Zuschlagszahlungen.

Wer wird gefördert?

  • Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
  • Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 MW

Was wird gefördert?

Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen:

  • für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 KW oder mehr als 50 MW
  • modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 KW oder mehr als 50 MW
  • nachgerüstete KWK-Anlagen

 

unterschiedliche Förderung für innovative KWK-Systeme:

  • mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 10 MW
  • mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 MW

Was sind die Voraussetzungen?

neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen:

  • Zulassung der KWK-Anlage durch BAFA
  • Dauerbetrieb der Anlage bis zum 31.12.2026 oder nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030
  • Gewinnung von Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
  • hocheffiziente Anlagen
  • keine Verdrängung von bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen durch Anlagen
  • Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

 

bestehende KWK-Anlagen:

  • hocheffiziente Anlagen
  • Erzeugung des Anlagenstroms auf Basis von gasförmigen Brennstoffen
  • keine Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
  • erteilte Zulassung für Anlage

Wie wird gefördert?

neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen:

  • Höhe des Zuschlages je nach KWK-Leistungsanteil (Entnahme aus KWKG)

 

bestehende KWK-Anlagen:

  • mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 50 MW 1,5 Cent je KWh
  • mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 MW bis einschließlich 100 MW 1,3 Cent je KWh
  • mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 MW bis einschließlich 200 MW 0,5 Cent je KWh
  • mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 MW bis einschließlich 300 MW 0,3 Cent je KWh

Welche Kombinationsmöglichkeiten gibt es?

neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen:

  • Kumulierung der nach dem KWKG gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen nicht zulässig (Ausnahme im Gesetz beschrieben)

 

bestehende KWK-Anlagen:

  • Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen nicht zulässig

Kontakt

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Referat 526 – KWK

Frankfurter Straße 29 - 35

65760 Eschborn

 

Zulassung von KWK-Anlagen bis 2 MW

Tel: 0 (+49) 6196 908-1003

 

Zulassung von KWK-Anlagen mit mehr als 2 MW

Tel: 0 (+49) 6196 908-2022

Tel: 0 (+49) 6196 908-2670

Tel: 0 (+49) 6196 908-2502

 

E-Mail: poststelle@remove-this.bafa.bund.de

Weiterführende Informationen

Zuschlagzahlungen für KWK-Strom


Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung der Förderrichtlinie darstellt. Für eine vollständige Anzeige der Förderrichtlinie folgen Sie bitte dem angegebenen Link.