Recht einzelner Stoffströme: Deutsche Ebene

Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen

§ 1: Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe.

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Altholzverordnung (AltholzV)  Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für 1. die stoffliche Verwertung, 2. die energetische Verwertung und 3. die Beseitigung von Altholz.

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Altölverordnung (AltölV)

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für 1. die stoffliche Verwertung, 2. die energetische Verwertung und 3. die Beseitigung von Altöl.

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Batteriegesetz (BatterieG)  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

§ 1, Absatz 1: Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung.

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Bioabfallverordnung (BioAbfV)  Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für 1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie 2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.

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Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)  Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen

Abfallrechtlichen Regelungen im Bereich Kältemittel

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Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)  Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase

Abfallrechtlichen Regelungen im Bereich Kälteanlagen & Kältemittel

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Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

§ 1: Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

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Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGGebV)  Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

§ 1: Für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle werden durch diese Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, den nachfolgenden Bestimmungen und dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.

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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)  Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

§ 1, Absatz 1, Satz 1: Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt.

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Ersatzbaustoffverordnung  Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung

Die Vorschriften dieser Verordnung regeln im Hinblick auf mineralische Ersatzbaustoffe Anforderungen an deren Herstellung, an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial, Voraussetzungen für deren Verwendung, Anforderungen an den Einbau in technischen Bauwerken sowie die Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.

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Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)  Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung, 1. von gewerblichen Siedlungsabfällen und 2. von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

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Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)  Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für 1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle in nicht der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben,2. die Lagerung und Ablagerung von Gewinnungsabfällen zu Beseitigungszwecken sowie 3. die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu Bau- und Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb.

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Klärschlammverordnung (AbfKlärV)  Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung regelt 1. das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zur Verwertung als Stoff nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf oder in einen Boden a) mit landwirtschaftlicher Nutzung, b) bei Maßnahmen des Landschaftsbaus, c) mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken und d) mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Kleingarten; 2. die Abgabe von Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts; 3. die Abgabe von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zu den in Nummer 1 genannten Zwecken; 4. die Behandlung und Untersuchung solchen Klärschlamms, Klärschlammgemischs und Klärschlammkomposts sowie 5. die Untersuchung des Bodens, auf oder in den Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf- oder eingebracht werden sollen.

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Lösemittelverordnung (HKWAbfV) Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt werden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen 1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird, 2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird, 3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert werden oder 4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.

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PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)  Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)

§ 1, Absatz 1: Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte „PCB“, die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.

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POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von POP-haltigen Abfällen.

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Verpackungsgesetz (VerpackG)  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

§ 1, Absatz 1: Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Verpackungen fest. Es bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.

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