Allgemeines Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht: Deutsche Ebene

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2)

§ 1: Dieses Gesetz gilt für: 1. die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet, 2. die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist, 3. die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie 4. die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.

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Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV)  Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen

Die AbfVerbrBußV enthält Ordnungswidrigkeiten nach den Verordnungen (EG) Nummer 1013/2006 und (EG) Nummer 1418/2007. Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten sind im AbfVerbrG festgelegt.

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Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis

§ 1: Diese Verordnung gilt für 1. die Bezeichnung von Abfällen, 2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.

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Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)  Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

§ 1, Absatz 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

§ 1, Absatz 2, erster Halbsatz: Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen (...).

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Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 1, Absatz 1, erster Halbsatz: Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen (...).

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Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)  Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 1, Absatz 1, erster Halbsatz: Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden (...).

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EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)  Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen

Immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für EMAS-zertifizierte Unternehmen.

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Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)  Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen

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Deponieverordnung (DepV)  Verordnung über Deponien und Langzeitlager

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für 1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien, 2. die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff, 3. die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, (...).

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Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

§ 1: Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

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Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für 1. Anzeigen der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und 2. Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

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Nachweisverordnung (NachwV)  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch 1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger), 2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer),3. Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger), sowie 4. Händler und Makler von Abfällen.

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Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)  Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

§ 1: Diese Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforderungen an Abfallbeauftragte.

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Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)  Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

§ 1: Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch technische Überwachungsorganisationen nach § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und durch Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

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Versatzverordnung (VersatzV)  Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage

§ 1, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen.

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