Allgemeines Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht: Europäische Ebene

Abfallrahmenrichtlinie  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Artikel 1: Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, die dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit dienen, indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden, und welche für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union entscheidend sind.

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Abfallverbringungsverordnung (AVV)  Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen

Artikel 1, Absatz 1: Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie zur Förderung der Klimaneutralität und der Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und der Schadstofffreiheit festgelegt, indem die nachteiligen Auswirkungen, die sich aus Verbringungen von Abfällen und der Behandlung der Abfälle am Bestimmungsort ergeben können, verhindert oder verringert werden. In ihr werden Verfahren und Kontrollregelungen für Verbringungen von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, dem Bestimmungsort und Transportweg der Verbringung, der Art der Abfälle und der Art der am Bestimmungsort anzuwendenden Behandlung der Abfälle abhängen.

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Verordnung über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III und IIIA der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 aufgeführten Abfällen in bestimmte Nicht-OECD-Staaten  Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (Text von Bedeutung für den EWR)

Artikel 1: Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die nicht nach deren Artikel 36 verboten ist, in bestimmte Staaten, für die der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht gilt, unterliegt den im Anhang aufgeführten Verfahren.

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Deponierichtlinie  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien

Artikel 1, Absatz 1: Im Hinblick auf die Unterstützung des Übergangs der Union zu einer Kreislaufwirtschaft und die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere ihrer Artikel 4 und 12, ist es Ziel der vorliegenden Richtlinie, die schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere von Abfällen, die sich zum Recycling oder anderen Formen der Verwertung eignen, sicherzustellen und durch die Festlegung strenger betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Abfalldeponien und Abfälle Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, sowie alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden oder vermindert werden.

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Europäisches Abfallverzeichnis 2014/955/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG

Zuordnung sämtlicher Abfallarten zu 6-stelligen EU-weit gültigen Schlüsselnummern und Einstufung als gefährlicher/ ungefährlicher Abfall.

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Europäisches Gesetz zu kritischen Rohstoffen Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen

Artikel 1: 

(1) Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein Rahmen geschaffen wird, mit dem der Zugang der Union zu einer sicheren, krisenfesten und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen sichergestellt wird, unter anderem durch die Förderung von Effizienz und Kreislauffähigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen,

a) das Risiko von Versorgungsunterbrechungen bei kritischen Rohstoffen, die zu Wettbewerbsverzerrungen und einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnten, zu verringern, insbesondere durch die Ermittlung und Unterstützung strategischer Projekte, die zur Verringerung der Abhängigkeiten und zur Diversifizierung der Einfuhren beitragen, sowie durch Anreize für technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz, um den erwarteten Anstieg des Verbrauchs kritischer Rohstoffe in der Union zu dämpfen;

b) die Fähigkeit der Union, das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen zu überwachen und zu mindern, zu verbessern;

c) den freien Verkehr von auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffen und Produkten, die kritische Rohstoffe enthalten, sicherzustellen und gleichzeitig für ein hohes Niveau bei Umweltschutz und Nachhaltigkeit, auch durch Verbesserung ihrer Kreislaufwirtschaft, zu sorgen.

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Industrieemissionsrichtlinie  Richtlinie 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

Artikel 1: Diese Richtlinie regelt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten. Sie sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur kontinuierlichen Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Abfallvermeidung, zur Verbesserung der Ressourceneffizienz sowie zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung vor, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu erreichen.

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