ⓘ
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte
Das Gesetz enthält Regelungen zur Unterstützung der Durchführung der EU-Bauproduktenverordnung.
ⓘ
Kaufrecht im BGB: Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse/ Titel 1 Kauf, Tausch
Das Kaufrecht umfasst u. a. die produktbezogenen Gewährleistungsrechte, die in den §§ 437 ff. BGB geregelt sind. § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag regelt: "Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen." Im weiteren Rechtstext ist die Ausgestaltung der Regelungen hierzu im Einzelnen dargelegt.
ⓘ
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
§ 1, Absatz 1: Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
ⓘ
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
§ 1, Absatz 1: Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen (…).
ⓘ
Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
§ 1, Absatz 1: Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
ⓘ
Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
Diese Verordnung regelt die Details der Energieverbrauchskennzeichnung für die betroffenen Produkte.
ⓘ
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
§ 1, Absatz 1: Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und energieverbrauchsrelevante Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
ⓘ
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPGV)
§ 1 beinhaltet die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
ⓘ
Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
Das Marktüberwachungsgesetz regelt die einheitliche Marktüberwachung für europäisch harmonisierte und europäisch nicht harmonisierte Nicht-Nahrungsmittel-Produkte in Deutschland.
ⓘ
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte
§ 1, Absatz 1: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
ⓘ
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
§ 1, Absatz 1: Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
ⓘ
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Die Maschinenverordnung regelt das Inverkehrbringen neuer Maschinen.