Das Gesetz enthält Regelungen zur Unterstützung der Durchführung der EU-Bauproduktenverordnung.
§ 1, Absatz 1: Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
§ 1, Absatz 1: Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen (…).
§ 1, Absatz 1: Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
Diese Verordnung regelt die Details der Energieverbrauchskennzeichnung für die betroffenen Produkte.
§ 1, Absatz 1: Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und energieverbrauchsrelevante Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
§ 1 beinhaltet die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
Das Marktüberwachungsgesetz regelt die einheitliche Marktüberwachung für europäisch harmonisierte und europäisch nicht harmonisierte Nicht-Nahrungsmittel-Produkte in Deutschland.
§ 1, Absatz 1: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
§ 1, Absatz 1: Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Die Maschinenverordnung regelt das Inverkehrbringen neuer Maschinen.