Artikel 1, Absatz 1: Diese Verordnung legt einen Rahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte (im Folgenden „Produkte“) fest, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie sieht die Kennzeichnung dieser Produkte sowie die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen zur Energieeffizienz, zum Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen durch die Produkte während des Gebrauchs und zusätzlicher Angaben über die Produkte vor, sodass Kunden in die Lage versetzt werden, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu verringern.
Artikel 1, Absatz 1: Mit der vorliegenden Verordnung werden harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Bauprodukten festgelegt, unabhängig davon, ob dies im Rahmen von Dienstleistungen erfolgt oder nicht; dies geschieht durch die Festlegung von: a) harmonisierten Regeln bezüglich der Art und Weise, in der die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf Umweltschutz und Sicherheit im Verhältnis zu ihren wesentlichen Merkmalen, einschließlich der Lebenszyklusbewertung, angegeben wird; b) Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte.
Artikel 1, Absatz 1: Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes durch Stärkung der Marktüberwachung von Produkten, die unter die in Artikel 2 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen zu verbessern, sodass sichergestellt ist, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, welche die Anforderungen an ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie der öffentlichen Sicherheit und anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen erfüllen.
Artikel 1: In dieser Verordnung werden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen festgelegt, um deren Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbrauchern und professionellen Nutzern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten. Außerdem werden darin Regeln für den freien Verkehr von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten in der Union festgelegt.
Artikel 1, Absatz 1: Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen geschaffen, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden, um so die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zur Norm werden, der CO2-Fußabdruck und ihr Umweltfußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verringert wird und der freie Verkehr nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt sichergestellt ist.
Eine Übersicht über bestehende Rechtsakte (sog. Durchführungsmaßnahmen- bzw. Durchführungsverordnungen) für einzelne Produktgruppen ist einer Aufstellung der sowohl im EVPG als auch im EnVKG als „beauftragte Stelle“ genannten Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zu entnehmen.
Artikel 1: Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist.
Artikel 1, Absatz 1 und 2: (1) Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. (2) Mit dieser Verordnung werden wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten festgelegt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Artikel 1, Absatz 1: Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.
Artikel 1, Absatz 1 und 2:
(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften zur Stärkung der Bestimmungen in Bezug auf die Reparatur von Waren festgelegt, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.
(2) Diese Richtlinie gilt für die Reparatur von Waren, die von Verbrauchern erworben wurden, im Falle eines Mangels der Waren, der außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 eintritt oder offenbar wird.